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720.711 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Beiträge an Wanderwege - Beitragsberechtigte Kosten

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Beiträge an Wanderwege · Beitragsberechtigte Kosten

1. Der Aufwand nach Art. 16 Abs. 6 VV FWG wird wie folgt vergütet

a. pauschaler Jahresbeitrag bis Fr. 5 000.- gemäss Leistungsvereinbarung;

b. Planung, Beratung und Koordination sowohl für den Vollzug auf Gemeindeebene als auch im Auftrag der kantonalen Fachstelle mit Fr. 35.- je Stunde;

c. ausgewiesene Kurskosten für die Aus- und Weiterbildung der beigezogenen Fachleute;

d. Kursbesuch unter Anrechnung der tatsächlichen Kursdauer zum gleichen Ansatz wie die übrigen Vollzugsaufgaben;

e. Fahrtspesen nach den für die kantonale Verwaltung geltenden Bestimmungen.

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