720.711
CH-OW
Anerkannte Fachorganisation
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Gesetzestext (2 Artikel)
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über Beiträge an Wanderwege - Anerkannte Fachorganisation
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1. Der Verein Obwaldner Wanderwege wird als private Fachorganisation anerkannt.
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über Beiträge an Wanderwege - Beitragsberechtigte Kosten
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1. Der Aufwand nach Art. 16 Abs. 6 VV FWG wird wie folgt vergütet
a. pauschaler Jahresbeitrag bis Fr. 5 000.- gemäss Leistungsvereinbarung;
b. Planung, Beratung und Koordination sowohl für den Vollzug auf Gemeindeebene als auch im Auftrag der kantonalen Fachstelle mit Fr. 35.- je Stunde;
c. ausgewiesene Kurskosten für die Aus- und Weiterbildung der beigezogenen Fachleute;
d. Kursbesuch unter Anrechnung der tatsächlichen Kursdauer zum gleichen Ansatz wie die übrigen Vollzugsaufgaben;
e. Fahrtspesen nach den für die kantonale Verwaltung geltenden Bestimmungen.