720.71
VVFWG
CH-OW
Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Grundeigentümerverbindliche Pläne
Anlage und Erhaltung
Art. 9 VV FWG · Grundeigentümerverbindliche Pläne
1. Für die in den Richtplänen enthaltenen Fuss- und Wanderwege können Pläne mit allgemeiner Verbindlichkeit aufgestellt werden.
2. Die Pläne sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien während 20 Tagen aufzulegen. Innerhalb dieser Zeit müssen die Einsprachen schriftlich beim zuständigen Gemeinderat eingereicht werden. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im Amtsblatt.
3. Die Einsprachen werden, soweit sie gegen die Erstellung der geplanten Wege gerichtet sind oder sich auf die Art der Ausführung, die Linienführung usw. der geplanten Wege beziehen, vom Regierungsrat erledigt. Hinsichtlich der Abtretungspflicht und der Festsetzung der Abtretungsentschädigung ist das Gesetz über die Zwangsenteignung massgebend.