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720.71 VVFWG CH-OW

Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Gemeindeaufgaben

Anlage und Erhaltung
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Art. 8 VV FWG · Gemeindeaufgaben

1. Anlage, Unterhalt und Kennzeichnung der in den Plänen bezeichneten Fuss- und Wanderwege ist Sache der Einwohnergemeinden.

2. Die Einwohnergemeinden sorgen für die freie und gefahrlose Begehbarkeit der Wege. Sie sichern den öffentlichen Zugang der Wege rechtlich ab.

3. Die Kennzeichnung und das Aufstellen von Signalen hat nach den Richtlinien des Bundes und des Kantons zu erfolgen.

4. Die Einwohnergemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.

5. Die Einwohnergemeinden berücksichtigen die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes, der Raumplanung, der Landesverteidigung und weiterer öffentlicher Interessen.

6. Die Einwohnergemeinden können die Arbeiten an interessierte Körperschaften oder Organisationen übertragen.

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