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720.71 VVFWG CH-OW

Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Koordination

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Art. 5 VV FWG · Koordination

1. Die Einwohnergemeinden koordinieren ihre Fusswegnetze mit den Nachbargemeinden sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden, des Kantons und des Bundes.

2. Die kantonale Fachstelle koordiniert das Wanderwegnetz mit den Nachbarkantonen sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten der Kantone und des Bundes.

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