720.71
VVFWG
CH-OW
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Verfahren
Planung
Art. 4 VV FWG · Verfahren
1. Für den Erlass, die Überarbeitung und die Anpassung des kommunalen Richtplans für das Fusswegnetz gilt sinngemäss das Verfahren für den Erlass der kommunalen Richtpläne gemäss dem Planungs- und Baugesetz.
2. Im Genehmigungsentscheid darf das Bau- und Raumentwicklungsdepartement nach vorheriger Anhörung der Einwohnergemeinde Änderungen vornehmen.
3. Für den Erlass, die Überarbeitung und die Anpassung des kantonalen Richtplans für das Wanderwegnetz gilt sinngemäss das Verfahren für den Erlass des kantonalen Richtplans gemäss dem Planungs- und Baugesetz.
4. Nach erfolgter Bereinigung wird der Richtplan für das Fusswegnetz vom Einwohnergemeinderat, der Richtplan für das Wanderwegnetz vom Regierungsrat erlassen.