720.71
VVFWG
CH-OW
Art. 22 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 22 VV FWG · Übergangsbestimmungen
1. Bis zum Erlass der endgültigen Richtpläne legt der Regierungsrat anhand der Obwaldner Wanderkarte im Massstab 1:50 000, Ausgabe 1987, bzw. der Wanderkarte Engelberg im Massstab 1:25 000, Ausgabe 1985, den vorläufigen Richtplan der Fuss- und Wanderwege des Kantons Obwalden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FWG fest.
2. In diesem vorläufigen Richtplan dürfen Verbindungsstücke zwischen und zu Wanderwegen, die mit einem Hartbelag versehen sind, nicht als eigentliche Wanderwege ausgeschieden werden.
3. Strassen (Alp-, Forst-, Erschliessungsstrassen), die noch mit keinem Hartbelag versehen sind und als Verbindungsstücke zwischen und zu Wanderwegen dienen, können in begründeten Fällen ohne Ersatzpflicht mit einem Hartbelag versehen werden.