720.71
VVFWG
CH-OW
Art. 21 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Anstösser- und Interessentenbeiträge
Organisation
Art. 21 VV FWG · Anstösser- und Interessentenbeiträge
1. Bei öffentlichen Fuss- und Wanderwegen kann die Einwohnergemeinde einen angemessenen Beitrag an den Neubau-, Ausbau- und Unterhaltskosten den interessierten Liegenschaftseigentümern nach einem Perimeterverfahren überbinden, falls die Liegenschaftseigentümer einen wirtschaftlichen Sondervorteil erlangen.