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720.71 VVFWG CH-OW

Art. 21 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Anstösser- und Interessentenbeiträge

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Art. 21 VV FWG · Anstösser- und Interessentenbeiträge

1. Bei öffentlichen Fuss- und Wanderwegen kann die Einwohnergemeinde einen angemessenen Beitrag an den Neubau-, Ausbau- und Unterhaltskosten den interessierten Liegenschaftseigentümern nach einem Perimeterverfahren überbinden, falls die Liegenschaftseigentümer einen wirtschaftlichen Sondervorteil erlangen.

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