720.71
VVFWG
CH-OW
Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Kantonsbeiträge
Organisation
Art. 16 VV FWG · Kantonsbeiträge
1. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Wanderwege.
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5. Die Kosten für die Fusswege tragen die Einwohnergemeinden.
6. Der Kanton leistet an die ausgewiesenen Planungs-, Beratungs- und Koordinationskosten von anerkannten, von ihm mit Aufgaben betrauten Fachorganisationen einen Beitrag.
7. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Fachorganisationen in Ausführungsbestimmungen.