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720.71 VVFWG CH-OW

Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Kantonsbeiträge

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Art. 16 VV FWG · Kantonsbeiträge

1. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Wanderwege.

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5. Die Kosten für die Fusswege tragen die Einwohnergemeinden.

6. Der Kanton leistet an die ausgewiesenen Planungs-, Beratungs- und Koordinationskosten von anerkannten, von ihm mit Aufgaben betrauten Fachorganisationen einen Beitrag.

7. Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Fachorganisationen in Ausführungsbestimmungen.

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