720.71
VVFWG
CH-OW
Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Ersatz
Anlage und Erhaltung
Art. 13 VV FWG · Ersatz
1. Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für angemessenen Realersatz durch vorhandene oder neuzuschaffende Wege zu sorgen.
2. Der Verursacher der Aufhebung ist zum Ersatz verpflichtet.