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720.71 VVFWG CH-OW

Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Aufhebung von Wegen

Anlage und Erhaltung
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Art. 12 VV FWG · Aufhebung von Wegen

1. Die Aufhebung von Wegen erfolgt im Rahmen einer Richtplanänderung.

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