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720.71 VVFWG CH-OW

Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Gemeingebrauch

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Art. 11 VV FWG · Gemeingebrauch

1. Die öffentlichen Fuss- und Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.

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