720.71
VVFWG
CH-OW
Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Gemeingebrauch
Anlage und Erhaltung
Art. 11 VV FWG · Gemeingebrauch
1. Die öffentlichen Fuss- und Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.