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720.71 VVFWG CH-OW

Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Zweck

Planung
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Art. 1 VV FWG · Zweck

1. Diese Vollziehungsverordnung regelt das Verfahren der Planung, Anlage, Erhaltung und des Ersatzes zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze im Interesse der Bevölkerung und des Fremdenverkehrs sowie die Beitragsleistung des Kantons an die mit diesen Aufgaben betrauten Fachorganisationen.

2. Als Fuss- und Wanderwege im Sinne dieser Verordnung gelten Wege, die dem Fussgänger und Wanderer dienen.

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