720.71
VVFWG
CH-OW
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) - Zweck
Planung
Art. 1 VV FWG · Zweck
1. Diese Vollziehungsverordnung regelt das Verfahren der Planung, Anlage, Erhaltung und des Ersatzes zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze im Interesse der Bevölkerung und des Fremdenverkehrs sowie die Beitragsleistung des Kantons an die mit diesen Aufgaben betrauten Fachorganisationen.
2. Als Fuss- und Wanderwege im Sinne dieser Verordnung gelten Wege, die dem Fussgänger und Wanderer dienen.