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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

1. Das Ausführungsprojekt und die Baulinien sind öffentlich bekanntzumachen und während dreissig Tagen auf den zuständigen Gemeindekanzleien öffentlich aufzulegen.

2. Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt und die darin enthaltenen Baulinien sind innerhalb der Auflagefrist von dreissig Tagen durch eingeschriebenen Brief beim Gemeinderat einzureichen.

3. Nach Ablauf der Einsprachefrist hat der Gemeinderat innert zwanzig Tagen die eingegangenen Einsprachen mit einer Stellungnahme dem Regierungsrat einzureichen.

4. Über die Einsprachen entscheidet der Regierungsrat (Art. 27 BG).

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