720.51
CH-OW
Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Projektierung der Nationalstrasse
Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1. Das generelle Projekt ist den Gemeinden zur Vernehmlassung zu unterbreiten (Art. 19 BG).
2. Der Gemeinderat hat seine Vernehmlassung zum generellen Projekt innert dreissig Tagen dem Regierungsrat einzureichen.