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Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Projektierung der Nationalstrasse
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Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

1. Das generelle Projekt ist den Gemeinden zur Vernehmlassung zu unterbreiten (Art. 19 BG).

2. Der Gemeinderat hat seine Vernehmlassung zum generellen Projekt innert dreissig Tagen dem Regierungsrat einzureichen.

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