720.51
CH-OW
Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Projektierung der Nationalstrasse
Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1. Entschädigungsansprüche wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen (Art. 18 BG) sind spätestens innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung der Aufhebung der Projektierungszonen dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. In der Bekanntmachung über die Aufhebung der Projektierungszonen ist auf diese Frist hinzuweisen.