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720.51 CH-OW

Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Projektierung der Nationalstrasse
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Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

1. Entschädigungsansprüche wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen (Art. 18 BG) sind spätestens innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung der Aufhebung der Projektierungszonen dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. In der Bekanntmachung über die Aufhebung der Projektierungszonen ist auf diese Frist hinzuweisen.

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