720.51
CH-OW
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Projektierung der Nationalstrasse
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1. Mit den Gesuchen um Bewilligung baulicher Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen (Art. 16 BG) sind ein Vorprojekt und ein vom zuständigen Nachführungsgeometer erstellter Plan für das Grundbuch einzureichen.
2. Die Baugesuche sind den Gemeindekanzleien zuhanden des Bau- und Raumentwicklungsdepartements im Doppel schriftlich einzureichen.
3. Weitere vom Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BG der Bewilligungspflicht unterstellte rechtliche oder tatsächliche Verfügungen über das Grundeigentum werden wie die in Absatz 1 genannten Baugesuche behandelt.