720.51
CH-OW
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Projektierung der Nationalstrasse
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1. Die Pläne über die Projektierungszonen sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen (Art. 14 Abs. 3 und 4 BG).
2. Die Einsprachefrist beträgt dreissig Tage vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an gerechnet.