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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Projektierung der Nationalstrasse
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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

1. Die Pläne über die Projektierungszonen sind auf den zuständigen Gemeindekanzleien zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen (Art. 14 Abs. 3 und 4 BG).

2. Die Einsprachefrist beträgt dreissig Tage vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an gerechnet.

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