720.51
CH-OW
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Zuständige Behörden
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1. Die Gemeinderäte besorgen die nach Bundesgesetz und Ausführungsvorschriften den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben.
2. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben
a. Auflage der Projektierungszonen (Art. 14 Abs. 3 und 4 BG);
b. * Stellungnahme zu den vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement unterbreiteten generellen Projekten (Art. 19 Abs. 1 BG);
c. * Aufsicht über unerlaubte oder bewilligungspflichtige Neu- oder Umbauten oder bauliche Anlagen innerhalb der Projektierungszonen und der Baulinien und daherige Meldung an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement (Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 BG);
d. Auflage der Ausführungsprojekte und der genehmigten Baulinien (Art. 26, Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 BG).