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720.51 CH-OW

Art. 20 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 20 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

1. Die Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

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