720.51
CH-OW
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Zuständige Behörden
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement ist zuständig für
a. die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte (Art. 21 BG), die Aussteckung (Art. 26 BG), den Bau und Unterhalt der Nationalstrasse und den Betrieb der technischen Einrichtungen;
b. den Verkehr mit den Bundes- und Gemeindebehörden, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist;
c. erstinstanzliche Entscheide über Baugesuche für Bauten innerhalb der Projektierungszonen (Art. 16 Abs. 2 BG) und innerhalb der Baulinien (Art. 24 Abs. 2 BG);
d. Publikation der Projektierungszonen und deren Aufhebung (Art. 14 Abs. 3 und 4 und Art. 17 Abs. 2 BG).