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720.51 CH-OW

Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

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Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

1. Gegen alle in Anwendung dieser Verordnung gefassten Beschlüsse der Departemente kann von den betroffenen Grundeigentümern binnen zwanzig Tagen nach der Zustellung beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

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