720.51
CH-OW
Art. 17 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und ihrer Nebenanlagen
Art. 17 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1. Vorübergehende Schutzeinrichtungen gemäss Art. 52 BG sind vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement anzuordnen.
2. Schadenersatzansprüche sind innert zwanzig Tagen seit Wegfall der Schutzeinrichtungen beim Regierungsrat schriftlich geltend zu machen.