Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.51 CH-OW

Art. 17 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und ihrer Nebenanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

1. Vorübergehende Schutzeinrichtungen gemäss Art. 52 BG sind vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement anzuordnen.

2. Schadenersatzansprüche sind innert zwanzig Tagen seit Wegfall der Schutzeinrichtungen beim Regierungsrat schriftlich geltend zu machen.

← Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen Zuständige Behörden Art. 18 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →