720.51
CH-OW
Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und ihrer Nebenanlagen
Art. 16 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1. Sichtbehindernde Einrichtungen zwischen den Baulinien, die gemäss Art. 51 Abs. 1 BG verboten sind, müssen auf Verfügung des Bau- und Raumentwicklungsdepartements beseitigt werden.
2. Die Verfügung wird dem Grundeigentümer unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Zugleich wird ihm eine angemessene Frist zur Ausführung der angeordneten Arbeiten angesetzt.
3. Schadenersatzansprüche gemäss Art. 51 Abs. 2 BG sind innert dreissig Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Regierungsrat schriftlich geltend zu machen.