720.51
CH-OW
Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und ihrer Nebenanlagen
Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1. Für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen, wie z.B. Anlagen zur Abgabe von Trieb- und Schmierstoffen sowie für Erfrischungsräume und Kioske auf Strassengebiet bedarf es einer Konzession des Regierungsrates (Art. 7 BG), unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesbehörde.
2. In der Konzessionsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Konzessionsgebühren festzulegen (Art. 50 BG).