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720.51 CH-OW

Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und ihrer Nebenanlagen
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Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

1. Für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen, wie z.B. Anlagen zur Abgabe von Trieb- und Schmierstoffen sowie für Erfrischungsräume und Kioske auf Strassengebiet bedarf es einer Konzession des Regierungsrates (Art. 7 BG), unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesbehörde.

2. In der Konzessionsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Konzessionsgebühren festzulegen (Art. 50 BG).

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