720.51
CH-OW
Art. 14 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und ihrer Nebenanlagen
Art. 14 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1. Der Regierungsrat vergibt die Bauarbeiten. Diese sind zur freien Beteiligung auszuschreiben.
2. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement überwacht die Bauarbeiten.