Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.51 CH-OW

Art. 14 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und ihrer Nebenanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

1. Der Regierungsrat vergibt die Bauarbeiten. Diese sind zur freien Beteiligung auszuschreiben.

2. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement überwacht die Bauarbeiten.

← Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen Zuständige Behörden Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →