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720.51 CH-OW

Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Landerwerb
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Art. 13 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

1. Die Vorprojekte und die Neuzuteilungsentwürfe bei Landumlegungen und die Gesuche für die Kostenanrechnung sind vom Volkswirtschaftsdepartement auszuarbeiten und vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement dem Bundesamt für Strassen zur Genehmigung einzureichen (Art. 33, 35 und 38 BG).

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