720.51
CH-OW
Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Landerwerb
Art. 12 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement klärt im Einvernehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement ab, wo eine Landumlegung in Frage kommt und erstattet darüber dem Regierungsrat Bericht und Antrag.
2. Der Regierungsrat entscheidet, ob die Landumlegung durchzuführen ist (Art. 36 BG) und setzt allenfalls die Frist gemäss Art. 34 BG fest.