720.51
CH-OW
Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Landerwerb
Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1. Für den freihändigen Erwerb des für den Bau der Nationalstrasse benötigten Landes kann vom Regierungsrat eine Landerwerbskommission eingesetzt werden.
2. Für den Abschluss der Kaufverträge ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, zuständig.