Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.51 CH-OW

Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Projektierung der Nationalstrasse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

1. Entschädigungsansprüche wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Regierungsrat schriftlich anzumelden (Art. 25 BG).

← Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen Zuständige Behörden Art. 11 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →