Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.51 CH-OW

Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Zuständige Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes, der Vollziehungsverordnungen des Bundes und dieser Verordnung obliegt dem Regierungsrat, soweit keine anderen Behörden ausdrücklich als zuständig erklärt werden.

2. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über Projektierung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrasse und deren technische Einrichtungen und Nebenanlagen aus.

3. Er ist zuständig insbesondere für

a. die Abgabe von Vernehmlassungen grundsätzlicher Bedeutung zuhanden der Bundesbehörden;

b. die Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden bei der Planung und Projektierung (Art. 10, 11, 12, 13, 14, 19 und 21 BG);

c. den Landerwerb (Art. 32 BG) und die Vergebung von Bauarbeiten.

Zuständige Behörden Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →