720.31
CH-OW
Art. 9 Verordnung über die Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung) - Aufteilung innerhalb der Gemeinde
Mineralölsteueranteile
Art. 9 Strassenbeitragsverordnung · Aufteilung innerhalb der Gemeinde
1. Die Gemeinden haben den Anteil der öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Verhältnis der gewichteten Strassenlängen gemäss Strassenverzeichnis weiterzuleiten.
2. Hat eine Gemeinde triftige Gründe für eine andere interne Verteilung, so kann sie von Absatz 1 abweichen und hat die Einzelheiten in einem Reglement zu regeln.