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720.31 CH-OW

Art. 9 Verordnung über die Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung) - Aufteilung innerhalb der Gemeinde

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Art. 9 Strassenbeitragsverordnung · Aufteilung innerhalb der Gemeinde

1. Die Gemeinden haben den Anteil der öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Verhältnis der gewichteten Strassenlängen gemäss Strassenverzeichnis weiterzuleiten.

2. Hat eine Gemeinde triftige Gründe für eine andere interne Verteilung, so kann sie von Absatz 1 abweichen und hat die Einzelheiten in einem Reglement zu regeln.

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