720.31
CH-OW
Art. 8 Verordnung über die Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung) - Aufteilung zwischen den Gemeinden und Auszahlung
Mineralölsteueranteile
Art. 8 Strassenbeitragsverordnung · Aufteilung zwischen den Gemeinden und Auszahlung
1. Die Gemeindeanteile werden im Verhältnis der gewichteten Strassenlängen berechnet.
2. Die anteilsmässige Auszahlung an die Gemeinden erfolgt innert 30 Tagen nach Eingang des Bundesbeitrags oder von Teilzahlungen.
3. Sobald das sich beim Bund in Bearbeitung befindliche neue Verzeichnis des Strassennetzes für die Mineralölsteuer-Verteilung massgebend wird, gilt dieses auch für die Verteilung an die Gemeinden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten unter sinngemässer Anwendung dieser Verordnung.