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Art. 7 Verordnung über die Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung) - Mittel

Mineralölsteueranteile
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Art. 7 Strassenbeitragsverordnung · Mittel

1. Verteilt werden die Mittel aus den Mineralölsteuererträgen gemäss Art. 3 der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile.

2. Mittel, die der Bund mit den Mineralölsteueranteilen ausschüttet, die aber nicht aus den Mineralölsteuererträgen stammen oder die er als Kompensationszahlungen für andere entfallende Bundesleistungen bezeichnet, werden vor der Verteilung an die Gemeinden in Abzug gebracht.

3. Der Kantonsanteil am Reinertrag der Autobahnvignette wird für Aufgaben der Kantonspolizei verwendet.

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