720.31
CH-OW
Art. 5 Verordnung über die Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung) - Zweckentfremdungsverbot
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Strassenbeitragsverordnung · Zweckentfremdungsverbot
1. Die gemäss dieser Verordnung ausgerichteten Kantonsbeiträge sind für den Neubau, Ausbau und Unterhalt der Strassen zu verwenden und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
2. Aufwendungen für zur Strasse gehörende Anlagen (z.B. Trottoirs, Sicherheitseinrichtungen, Beleuchtung usw.) sind keine Zweckentfremdung.
3. Werden Kantonsbeiträge zweckentfremdet, so sind sie dem Kanton samt Zins zurückzuzahlen.