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720.31 CH-OW

Art. 3 Verordnung über die Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung) - Strassenverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Strassenbeitragsverordnung · Strassenverzeichnis

1. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden über das neue Strassenverzeichnis sowie über die Klassierung und Gewichtung der Strassen.

2. Das Tiefbauamt führt das Verzeichnis der Gemeindestrassen. Das Amt für Wald und Landschaft führt das Verzeichnis der beitragsberechtigten Strassen der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

3. Die Einwohnergemeinden melden dem Tiefbauamt, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften dem Amt für Wald und Landschaft, bis zum 31. Januar

a. neue Strassen mit Klassierungsvorschlag;

b. Änderungen der Eigentums- und Unterhaltsverhältnisse;

c. Strassen, die mit Fahrverboten belegt oder von Fahrverboten befreit werden;

d. Begehren um Änderung der Klassierung.

4. Die Aufnahme neuer Strassen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die Einstufung in die Klassen G I und D I bedürfen der Zustimmung des Regierungsrats.

5. Für die Bemessung der Beiträge und Anteile im laufenden Jahr sind die am 1. Januar bestehenden Eigentums-, Unterhalts- und Signalisationsverhältnisse massgebend.

6. Das Tiefbauamt verteilt aufgrund beider Verzeichnisse die zur Verfügung stehenden Mittel und bedient die Gemeinden mit den nachgeführten Verzeichnissen.

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