720.31
CH-OW
Art. 10 Verordnung über die Strassenbeiträge (Strassenbeitragsverordnung) - Befristung der Geltungsdauer
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Strassenbeitragsverordnung · Befristung der Geltungsdauer
1. Sollten an der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile Änderungen vorgenommen werden, die eine sinngemässe Verteilung der Mittel gemäss der vorliegenden Verordnung über die Strassenbeiträge verunmöglichen, so tritt diese ausser Kraft.
2. Der Regierungsrat bestimmt nach Anhören der Gemeinden den Zeitpunkt des Ausserkrafttretens.