720.3
KSGLRCLSC
CH-OW
Art. 7 Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen (Kantonsstrassengesetz, KSG)
Richtlinien für den Strassenausbau
Art. 7 Kantonsstrassengesetz, KSG
1. Der Regierungsrat kann das seitliche Zutritts- oder Zufahrtsrecht auf wichtigen Strassenzügen beschränken. Jede Aufhebung, Einschränkung oder Verlegung eines bestehenden Wegrechtes, die für den berechtigten Grundstückeigentümer von Nachteil ist, fällt zu Lasten des Kantons.