720.3
KSGLRCLSC
CH-OW
Art. 3 Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen (Kantonsstrassengesetz, KSG)
Richtlinien für den Strassenausbau
Art. 3 Kantonsstrassengesetz, KSG
1. Die Linienführung und die Ausbaugrösse neu zu erstellender Kantonsstrassen werden unter Berücksichtigung der Verkehrswichtigkeit der Strassen vom Kantonsrat bestimmt. Die Gemeindebehörden sind dazu anzuhören.
2. Der Regierungsrat regelt Einzelheiten des Strassenbaus, soweit darüber die Strassenverordnung nichts anderes bestimmt.