Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.3 KSGLRCLSC CH-OW

Art. 10 Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen (Kantonsstrassengesetz, KSG)

Finanzierungsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Kantonsstrassengesetz, KSG

1. Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen und Nationalstrassen werden nach Abzug der Beiträge des Bundes und Dritter durch einen Teil des Reinertrags der Verkehrsabgaben finanziert.

2. Der Kantonsrat bestimmt jährlich im Staatsvoranschlag, welche Mittel für den Bau und welche für den Unterhalt eingesetzt werden.

← Art. 8 Kantonsstrassengesetz, KSG Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen (Kantonsstrassengesetz, KSG) Art. 12 Kantonsstrassengesetz, KSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →