720.3
KSGLRCLSC
CH-OW
Art. 10 Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen (Kantonsstrassengesetz, KSG)
Finanzierungsbestimmungen
Art. 10 Kantonsstrassengesetz, KSG
1. Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen und Nationalstrassen werden nach Abzug der Beiträge des Bundes und Dritter durch einen Teil des Reinertrags der Verkehrsabgaben finanziert.
2. Der Kantonsrat bestimmt jährlich im Staatsvoranschlag, welche Mittel für den Bau und welche für den Unterhalt eingesetzt werden.