720.115
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Benützung von Parkplätzen des Kantons - Haftung
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Benützung von Parkplätzen des Kantons · Haftung
1. Die Haftung für Schäden an parkierten Fahrzeugen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts; der Kanton übernimmt keine weitergehende Haftung.