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720.115 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Benützung von Parkplätzen des Kantons - Haftung

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Benützung von Parkplätzen des Kantons · Haftung

1. Die Haftung für Schäden an parkierten Fahrzeugen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts; der Kanton übernimmt keine weitergehende Haftung.

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