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720.115 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Benützung von Parkplätzen des Kantons - Gebühr für intern Berechtigte

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Benützung von Parkplätzen des Kantons · Gebühr für intern Berechtigte

1. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren sowie den Gebührenbezug für intern berechtigte Benützer in gesonderten Ausführungsbestimmungen.

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