720.115
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Benützung von Parkplätzen des Kantons - Gebühr für intern Berechtigte
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Benützung von Parkplätzen des Kantons · Gebühr für intern Berechtigte
1. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren sowie den Gebührenbezug für intern berechtigte Benützer in gesonderten Ausführungsbestimmungen.