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720.115 CH-OW

Gebührenpflichtiges Areal

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Das Parkieren auf den folgenden, im Eigentum des Kantons stehenden oder von ihm gemieteten oder gepachteten Liegenschaften, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, ist gebührenpflichtig

a. Polizeigebäude, Parzelle 247, Foribach, Sarnen;

b. Haus des Waldes, Parzellen 3059, 2417, 419, Flüelistrasse 1 und 3, Sarnen;

c. Werkhof AB, Parzellen 2696, 4423, 4424, Foribach, Sarnen;

d. Dorfzentrum, Parzellen 16, 21, 104, Rathausgasse, Dorfplatz, Sarnen;

e. Gerichtsgebäude, Parzelle 93, Poststrasse 6, Sarnen;

f. Verwaltungsgebäude Parzelle 2762, St. Antonistrasse 4, Sarnen;

g. Berufs- und Weiterbildungszentrum Sarnen, Parzelle 2732, Grundacherweg 6, Sarnen;

h. Kantonsbibliothek, Parzelle 2732, Grundacherhaus, Gesellenweg 4, Sarnen;

i. Berufs- und Weiterbildungszentrum Giswil, Parzelle 1681, Aariedstrasse, Giswil;

j. Kantonsschule, Parzelle 4106, Rütistrasse, Sarnen;

k. altes Kollegium, Parzelle 390, Brünigstrasse 178, Sarnen;

l. Gymnasium, Parzelle D5428, Brünigstrasse 179, Sarnen;

m. Hauetli, Parzelle 1954, Alpnach.

2. Das Parkieren ist nur auf den dafür definierten Parkplätzen gestattet. Spezialparkplätze, auf denen nur für dienstliche Verrichtungen wie Hauswartung, Pikettdienst, Blaulichteinsatz, Spezialtransporte, Arztdienst, parkiert werden darf, werden durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement entsprechend bezeichnet.

3. Keine Gebühren werden erhoben für das Parkieren von

a. Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreiräderigen Motorfahrzeugen sowie Motorfahrrädern (Art. 14, 15 und 18 VTS);

b. Dienstfahrzeuge, die im Eigentum des Kantons stehen;

c. Fahrzeuge mit der Parkkarte für behinderte Personen (Art. 65 Abs. 5 SSV) auf den dafür vorgesehenen Parkflächen.

4. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann insbesondere bei Grossveranstaltungen Ausnahmeregelungen treffen.

1. Normaltarif (Montag bis Freitag, 6 - 18 Uhr; Beträge in Fr.)

a. ½ Stunde: gratis

b. 1 Stunde: 1.00

c. 2 Stunden: 2.50

d. 3 Stunden: 4.00

e. 4 Stunden: 5.50

f. 5 Stunden: 7.00

g. 6 Stunden: 8.50

h. jede weitere Stunde: 1.50

2. Niedertarif (Samstag, Sonntag und Feiertage, 6 - 18 Uhr; Beträge in Fr.)

a. ½ Stunde: gratis

b. 1 Stunde: 0.50

c. 2 Stunden: 1.00

d. 3 Stunden: 1.50

e. 4 Stunden: 2.00

f. 5 Stunden: 2.50

g. 6 Stunden: 3.00

h. jede weitere Stunde: 0.50

i. Tagespauschale für 24 Stunden: 6.00

3. Die maximale Parkdauer beträgt 48 Stunden. Ausgenommen sind intern Berechtigte aus dienstlichen Gründen.

1. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren sowie den Gebührenbezug für intern berechtigte Benützer in gesonderten Ausführungsbestimmungen.

1. Die Haftung für Schäden an parkierten Fahrzeugen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts; der Kanton übernimmt keine weitergehende Haftung.

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