720.11
CH-OW
Art. 8 Strassenverordnung
Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung
Art. 8 Strassenverordnung
1. Die Erwerbung von Rechtsamen durch den Staat wird in den Hauptrechnungsbüchern vorgemerkt.
2. Die Baudirektion sorgt, soweit notwendig, für die Eintragung oder Vormerkung der Rechtsamen des Staates im Grundbuch.
3. Ferner wird über solche Rechtsamen und Rechtsverhältnisse in zwei Exemplaren ein genaues Urbar mit Register geführt, von denen eines auf dem Bureau des Kantonsingenieurs, das andere im Staatsarchiv liegen soll.