Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.11 CH-OW

Art. 8 Strassenverordnung

Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Strassenverordnung

1. Die Erwerbung von Rechtsamen durch den Staat wird in den Hauptrechnungsbüchern vorgemerkt.

2. Die Baudirektion sorgt, soweit notwendig, für die Eintragung oder Vormerkung der Rechtsamen des Staates im Grundbuch.

3. Ferner wird über solche Rechtsamen und Rechtsverhältnisse in zwei Exemplaren ein genaues Urbar mit Register geführt, von denen eines auf dem Bureau des Kantonsingenieurs, das andere im Staatsarchiv liegen soll.

← Art. 7 Strassenverordnung Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung Art. 10 Strassenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →