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720.11 CH-OW

Art. 72 Strassenverordnung

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 72 Strassenverordnung

1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden unter Vorbehalt derjenigen Fälle, die in andern Gesetzen oder Verordnungen des Bundes oder des Kantons mit höheren Strafen belegt sind, mit Bussen von Fr. 5.- bis Fr. 500.- bestraft. Im Wiederholungsfalle kann die Strafe bis auf Fr. 1 000.- erhöht werden.

2. Der Schuldige kann im Strafurteil zugleich zur Entfernung der gesetzeswidrig erstellten Anlagen und zum Ersatz des verursachten Schadens verurteilt werden.

3. Der Strasseneigentümer kann übrigens schon von sich aus die sofortige Entfernung einer Anlage oder die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes anordnen, wenn die vorgeschriebene Bewilligung nicht eingeholt oder die vorgeschriebene vorherige Benachrichtigung des Strasseneigentümers unterlassen wurde.

4. Massnahmen, die ein Pflichtiger entgegen den Vorschriften oder einer Anordnung der zuständigen Behörde nicht ausführt, können von den öffentlichen Organen auf seine Kosten zur Ausführung gebracht werden.

5. Die nachträgliche Erteilung einer nicht eingeholten Bewilligung oder die nachträgliche Genehmigung eines ohne Zustimmung des Strasseneigentümers herbeigeführten Zustandes oder getroffenen Massnahme schliesst die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften nicht aus. Auch kann die nachträgliche Bewilligung oder Genehmigung von der Erfüllung besonderer Bedingungen, insbesondere auch von der Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, abhängig gemacht werden.

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