720.11
CH-OW
Art. 71 Strassenverordnung
Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen
Art. 71 Strassenverordnung
1. Abgesehen von der durch eidgenössische Vorschrift zugelassenen Anbringung von Initialen eines Verkehrsverbandes auf Wegweisern dürfen mit den Verkehrszeichen keinerlei Zusätze und Reklamen verbunden werden.
2. Eine Ausnahme bilden Wegweiser mit eigener Beleuchtung, die mit Zustimmung des Regierungsrates mit einer dem Verkehr dienenden Reklame versehen werden dürfen (Art. 4 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation).