Art. 70 Strassenverordnung
Art. 70 Strassenverordnung
1. Das Anbringen von Reklamen, Plakaten, Aufrufen usw. an Strassenmauern und auf der Strassenfläche, ebenso das Werfen von Lichtbildern auf diese Objekte ist verboten (Art. 8 der kantonalen Verordnung über das Reklamewesen).
2. Ferner ist das Anbringen von Reklamen ausserhalb der Strasse untersagt, soweit dadurch die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährdet wird (Art. 4 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation).
3. Freistehende Reklamen und Anzeigen jeder Art müssen in jedem Falle mindestens vier Meter vom Fahrbahnrand einer Kantonsstrasse entfernt sein. Vorbehalten bleibt Art. 71 Abs. 2.
4. Der gleiche Abstand von Kantonsstrassen gilt für Reklamen und Anzeigen jeder Art an Häusern, Einfriedungen und andern Objekten, sofern die Ankündigungen geeignet sind, die Aufmerksamkeit der Strassenbenützer in einer Weise anzuziehen oder abzulenken, die verkehrsgefährdend wirken muss; in vermehrtem Masse ist diese Bestimmung auf Ankündigungen anzuwenden, die sich nicht auf das im betreffenden Gebäude oder auf dem betreffenden Grundbesitz ausgeübte Gewerbe beziehen.
5. An unübersichtlichen oder sonst gefährlichen Stellen und bei Beeinträchtigung der Wirkung der Verkehrszeichen kann die Baudirektion das Anbringen von Ankündigungen an Kantonsstrassen gänzlich untersagen.
6. In Zweifelsfällen ist vor dem Anbringen von Reklamen und Anzeigen bei Kantonsstrassen die Genehmigung der Baudirektion und bei Gemeindestrassen die Genehmigung des zuständigen Gemeinderates einzuholen.