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720.11 CH-OW

Art. 7 Strassenverordnung

Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung
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Art. 7 Strassenverordnung

1. Dem Baudirektor kommen alle jene den Kanton betreffenden Anordnungen hinsichtlich des Strassen- und Brückenbauwesens zu, bei denen eine rasche Erledigung erforderlich und daher eine Beratung oder eine Schlussnahme des Regierungsrates nicht möglich ist.

2. Desgleichen trifft die Baudirektion in Verbindung mit dem Kantonsingenieur von sich aus minderwichtige Anordnungen.

3. So oft es die Umstände erfordern, inspiziert er die Kantonsstrassen und trifft die notwendigen Anordnungen.

4. Der Baudirektor lässt sich vom Kantonsingenieur über alle Vorkommnisse und Arbeiten genauen Bericht erstatten.

5. Ohne seine Bewilligung dürfen Werkzeuge, Maschinen usw. weder angeschafft noch veräussert werden; er lässt über sämtliches Bauinventar ein genaues Verzeichnis führen.

6. Der Baudirektor visiert, nach Vorprüfung durch den Kantonsingenieur, die Belege der Baurechnung.

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