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720.11 CH-OW

Art. 69 Strassenverordnung

Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen
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Art. 69 Strassenverordnung

1. Erfolgt die Aufstellung bestimmter Signale an einer Kantonsstrasse auf spezielle Veranlassung und im Interesse einer Gemeinde oder einer andern öffentlichen Körperschaft, so hat in Abweichung von Art. 64 Abs. 3 diese die Kosten für die Anbringung und den Unterhalt der Zeichen zu tragen.

2. Wer durch Bauten oder andere Vorkehren Anlass zur Aufstellung von Signalen gibt, hat die Kosten dafür dem Strasseneigentümer zu ersetzen. Die Kosten für die Beleuchtung der Signalordnungszeichen trägt derjenige, der die Kosten der Aufstellung der Signale trägt.

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