720.11
CH-OW
Art. 68 Strassenverordnung
Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen
Art. 68 Strassenverordnung
1. Dauernde Verkehrsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr) und dauernde örtliche Regelungen des Verkehrs (Art. 3 Abs. 3 ebenda) sind genügend öffentlich bekanntzumachen und durch Anbringen der entsprechenden Verkehrszeichen zu signalisieren.
2. Andere Anordnungen, insbesondere für längere Zeit verfügte gänzliche oder beschränkte Sperren und Verkehrsumleitungen, sind ebenfalls auf zweckdienliche Art zu veröffentlichen. Für ihre Gültigkeit genügt indes die vorschriftsgemäss erfolgte örtliche Signalisierung.