Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.11 CH-OW

Art. 68 Strassenverordnung

Verkehrszeichen und Reklamen an öffentlichen Strassen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 Strassenverordnung

1. Dauernde Verkehrsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr) und dauernde örtliche Regelungen des Verkehrs (Art. 3 Abs. 3 ebenda) sind genügend öffentlich bekanntzumachen und durch Anbringen der entsprechenden Verkehrszeichen zu signalisieren.

2. Andere Anordnungen, insbesondere für längere Zeit verfügte gänzliche oder beschränkte Sperren und Verkehrsumleitungen, sind ebenfalls auf zweckdienliche Art zu veröffentlichen. Für ihre Gültigkeit genügt indes die vorschriftsgemäss erfolgte örtliche Signalisierung.

← Art. 67 Strassenverordnung Organisation des Strassenwesens, Leitung und Beaufsichtigung Art. 69 Strassenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →